16. April 2018

Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter - Fristende 31.05.!

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in unserem aktuellen Beitrag möchten wir Sie auf ein wichtiges Fristende am 31.05.2018 hinweisen, welches zu beachten ist zum Erhalt des Vorsteuerabzugs bei Wirtschaftsgütern, die sowohl betrieblich, als auch privat genutzt werden.

 

Umsatzsteuerliche Unternehmer, die im Jahr 2017 einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oder Herstellung von gemischt genutzten Wirtschaftsgüter geltend machen wollen, müssen das betreffenden Wirtschaftsgutganz bzw. anteilig ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen. Die nach außen hin dokumentierte Zuordnung muss spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres erfolgen, d.h. für alle im Kalenderjahr 2017 erworbenen oder hergestellten gemischt genutzten Wirtschaftsgüter kann die Zuordnung zum Betriebsvermögen noch bis zum 31.05.2018 vorgenommen werden (Zuordnungswahlrecht).  

 

Die Voraussetzung der Zuordnung und die Folgen der Nichteinhaltung der Frist für die Mitteilung der Zuordnungsentscheidung können im Beitrag nachgelesen werden.

 

Sollten Sie zu diesem Thema oder anderen Themen rund um die Steuerberatung Fragen haben, nehmen Sie gerne Konakt zu unserer Steuerkanzlei am Standort München oder Würzburg auf. 

 

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