24. Juni 2017
Änderung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter
Bislang gelten als Geringwertige Wirtschaftsgüter solche abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410,00 € netto nicht übersteigen. Nicht selbstständig nutzbar ist ein Wirtschaftsgut dann, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nutzbar ist. Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in das Betriebsvermögen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ebenso gelten für Geringwertige Wirtschaftsgüter nicht die für aktivierungspflichtige und über mehrere Jahre abzuschreibende Wirtschaftsgüter geltenden Aufzeichnungspflichten. Es ist lediglich ein besonderes laufendes Verzeichnis zu führen, wenn deren Wert 150,00 € übersteigt.
Neue Wertgrenze ab dem 01.01.2018
Ab dem 01.01.2018 soll die Wertgrenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter ansteigen. Der Bundestag hat dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ am 27.4.2017 zugestimmt. Das Gesetz sieht die Anhebung des Schwellenwerts von bisher 410,00 € auf 800,00 € vor. Gleichzeitig soll die Wertgrenze für steuerliche Aufzeichnungspflichten von Geringwertige Wirtschaftsgütern von bisher 150,00 € auf 250,00 € angehoben werden. Dies sieht das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz vor. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 12.5.2017 zugestimmt.
Schlussfolgerungen
Sofern Anschaffungen von selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geplant sind, deren Wert zwischen 410,00 € und bis zu 800,00 € liegt, sollten diese Investitionen über den 01.01.2018 hinaus verschoben werden. Im Jahr 2017 noch angeschaffte Wirtschaftsgüter innerhalb dieser Wertgrenzen müssten noch über die jeweils vorgesehenen Nutzungsdauern abgeschrieben werden. Werden diese Wirtschaftsgüter ab dem 01.01.2018 angeschafft, können die Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.